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(Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein - EWKG)

Vom 7. März 2017

Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein

§ 9
Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung
für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand; Verordnungsermächtigung


(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken. Für nach Satz 1 Verpflichtete, die den Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben haben, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn der Austausch oder Einbau nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 10 erfolgt.

(2) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümer über, bevor die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümer über.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig vor dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau anzuzeigen, dass diese Änderungen an der Heizungsanlage durchgeführt werden oder dass eine Ersatzmaßnahme der in den Absätzen 5 bis 8 bezeichneten Art erfolgen soll. Die Erfüllung der Pflicht zum anteiligen Einsatz von Erneuerbaren Energien nach Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 8 ist innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage oder nach Anschluss an ein Wärmenetz der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Diese sind auch für die Überwachung und Überprüfung der Nutzungs- und Nachweispflichten zuständig. Die Ergebnisse teilen sie den Landrätinnen und Landräten und den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden mit.

(4) Als Erneuerbare Energien werden insbesondere solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden, anerkannt. Die Nutzung Erneuerbarer Energien und Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 können zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 miteinander kombiniert werden.

 

(5) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,05 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,04 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen erfüllt werden. Ebenso gilt die Deckung des gesamten Wärmeenergiebedarfs mit einer Wärmepumpe nach Absatz 4 als vollständige Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1.

(6) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz muss zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 mindestens 15 Prozent der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus Erneuerbaren Energien stammen. Ein Anschluss an ein Wärmenetz, welches noch nicht die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, wird auch dann als Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 angesehen, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes einen Dekarbonisierungsfahrplan erstellt hat, welcher auf Verlangen der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen ist, oder das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist.

(7) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch anteilig zu einem Drittel, das heißt mit einem Anteil von 5 Prozent, dadurch erfüllt werden, dass die Verpflichteten der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan vorlegen. Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu treibhausgasneutralen Gebäudebestands im Jahr 2045 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfehlungen berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben.

(8) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch den Abschluss eines Bezugsvertrages erfüllt werden, der den Einsatz von Erneuerbaren Energien wie beispielsweise Biogas, Biomethan, Grünen Wasserstoff oder ähnliches beinhaltet. Der Vertrag ist von der oder dem Verpflichteten der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen verpflichteten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen.

(9) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8

1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

2. im Einzelfall technisch oder baulich unmöglich ist oder

3. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden.

(10) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Tourismus und Wirtschaft sowie für Kultur zuständigen Ministerien zur Ausführung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 9 eine Rechtsverordnung zu erlassen.

(11) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nehmen die aus den Absätzen 3 und 5 bis 8 hervorgehenden Aufgaben als Beliehene wahr. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht des für Bauen zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.

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